Jagdhund nur mit Eignungsprüfung?

Frage?
Kann ein Jagdleiter oder ein Jagdpächter bei einem durch einen Hund während der Treibjagd verursachten Unfall mit in Haftung genommen werden, wenn dieser Hund zwar jagdtauglich im herkömmlichen Sinne ist. aber keine Jagdeignungsprüfung abgelegt hat?

Antwort
Beim Einsatz von Hunden im Rahmen einer Treib- oder Drückjagd ist zwischen den jagdrechtlichen und den zivilrechtlichen Aspekten zu unterscheiden. Nach §, 30 LJG-NRW sind bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie hei jeder Nachsuche auf Schalenwild brauchbare Jagdhunde zu verwenden. Ein Jagdhund ist brauchbar. wenn er die von ihm zu erwartende Leistung erbringt. Die Untere Jagdbehörde kann gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Sachverständigen prüfen, ob ein Jagdhund brauchbar ist. Die Kreisgruppen der Landesvereinigung der Jäger führen im Zusammenwirken mit den Mitgliedsvereinen des Jagdgebrauchshundevereins (JGHV) Brauchbarkeitsprüfung m durch. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Überprüfung der Brauchbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn ein Jagdhund an einer solchen Prüfung oder an einer gleichwertigen Prüfung nach den Prüfungsordnungen des JGHV, der dem JGHV angeschlossenen Zuchtvereine oder anderer Landesjagdverbände erfolgreich teilgenommen hat. Wer entgegen der Vorschrift des § 30 LJG-NRW keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet. begeht gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 18 LJG-NRW eine Ordnungswidrigkeit. Diesem Vorwurf setzt sich insbesondere auch der verantwortliche Leiter einer Treibjagd aus, der bei der Durchführung der Jagd den Einsatz von Hunden zulässt, die für diese Jagdart nicht geeignet sind, weil sie den dort gestellten Aufgaben nicht gewachsen sind. Zivilrechtlich ist der Jagdleiter für den gefahrlosen Ablauf der Treibjagd verantwortlich. Er hat daher dafür zu sorgen, dass Personen, die infolge mangelnder geistiger und körperlicher Eignung besonders unfallgefährdet sind, von der Teilnahme an der Jagd ausgeschlossen werden. Gleichermaßen hat der Jagdleiter darauf zu achten, dass nur nachgewiesener maßen brauchbare Jagdhunde zum Einsatz kommen. Kommt es nämlich zu einem Unfall, der auf das unkontrollierte Verhalten eines untauglichen Hundes zurückzuführen ist, kann dafür unter Umständen auch der Jagdleiter, der diesen Hundeeinsatz zugelassen hat, haftbar gemacht werden.